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Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern – KHBV

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1Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können.
2Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des Krankenhauses die zuständige Landesbehörde; dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten anzustreben.

Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;
zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25