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Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern – KHBV

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1Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs.
2Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird.
3Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.

Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;
zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25