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Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation – KfzHV

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(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25