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Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation – KfzHV

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1Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden.
2Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25