(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Datenspeicherungsstelle.
2Es hat die ihr übermittelten Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern.
(2) 1Die Stellen nach § 2 Absatz 1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
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(3) 1Die Übermittlung nach Absatz 2 hat über Kopfstellen im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung in die Energieverbrauchsdatei zu erfolgen.
2Die Übermittlung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen.
3Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz 2 nach der Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich automatisiert zu löschen.
(4) 1Für die Übermittlung nach Absatz 2 sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einschließlich des Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Verfahren einzuhalten.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
3Es hat Änderungen der Hauptversionen dieser Standards im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben.
(5) 1Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
2Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Verknüpfung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben mit Halterdaten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen auszuschließen.