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Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – KfWV

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Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25