| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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| 1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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| 1
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2
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3
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4
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| 1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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| 2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 22 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 4
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Umweltschutz (§ 22 Nr. 4)
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- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 22 Nr. 5)
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- a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
- d)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
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8
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| 6
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Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden (§ 22 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen
- b)
Maschinen nach Fertigungs-
- c)
Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
- d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- e)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
- g)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
- h)
produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
- i)
Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- j)
Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
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8
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| 7
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen (§ 22 Nr. 7)
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- a)
Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen
- b)
Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen
- c)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
- d)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
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16
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| 8
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Formgebung und Veredlung (§ 22 Nr. 8)
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- a)
Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
- b)
Formgebungsverfahren unterscheiden
- c)
Veredlungsverfahren beschreiben
- d)
mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
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6
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| 9
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Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 22 Nr. 9)
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- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
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4
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| 10
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Trocknen und Brennen (§ 22 Nr. 10)
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- a)
Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
- b)
Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
- c)
Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
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4
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| 11
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Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11)
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- a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- d)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
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6
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| Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 |
| 1
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Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren (§ 22 Nr. 12)
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- a)
Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren
- b)
Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
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4
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| 2
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Herstellen von Einrichtungen (§ 22 Nr. 13)
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- a)
Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden
- c)
Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
- d)
Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
- e)
Einrichtungen pflegen und lagern
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24
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| 3
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Herstellen von Arbeitsformen (§ 22 Nr. 14)
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- a)
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden
- b)
Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern
- c)
Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
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8
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| 4
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Keramische Massen formen (§ 22 Nr. 15)
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- a)
Rohlinge manuell formen
- b)
Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten
- c)
Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
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22
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- d)
Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren
- e)
Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten
- f)
Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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20
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| 5
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Trocken und Brennen (§ 22 Nr. 16)
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- a)
Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten
- b)
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
- c)
getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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3
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| 6
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Glasieren und Dekorieren (§ 22 Nr. 17)
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- a)
Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
- b)
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
- c)
Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
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13
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| 7
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Sortieren und Nachbearbeiten (§ 22 Nr. 18)
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- a)
Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
- b)
Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
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7
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| 8
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Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11)
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- a)
Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- b)
Maß- und Normabweichungen dokumentieren
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3
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