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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk – KeramMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind Keramiken zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren.
2Auf dieser Grundlage sind folgende Aufgaben durchzuführen und zu dokumentieren:
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1.
Es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unterschiedlichen Gefäßen, das sowohl Flachzeug als auch Deckellösungen enthält, ein Gefäß mit einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern frei gedreht herzustellen oder
2.
es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unterschiedlichen baukeramischen Teilen und eine körperhafte Baukeramik oder ein dreidimensionales, mehrteiliges Keramikgroßprojekt herzustellen. Bei der körperhaften Baukeramik sowie bei dem Keramikgroßprojekt müssen die Längen-, Breiten- und Höhenmaße in der Summe mindestens 130 Zentimeter ergeben, wobei eine Seite eine Mindestlänge von 60 Zentimeter aufweisen muss und keine Seitenlänge weniger als 10 Zentimeter betragen darf, oder
3.
es sind die Oberflächen eines Ensembles aus sieben unterschiedlichen, sowohl flächigen als auch kubischen vorgefertigten Teilen zu gestalten. Zusätzlich sind entweder ein vorgefertigtes bauchiges Gefäß mit einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine vorgefertigte Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern oder eine vorgefertigte Baukeramik mit zwei Seitenlängen von jeweils mindestens 60 Zentimetern zu gestalten.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 51 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25