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Verordnung zur Krisendestillation von Wein – KDV

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Die zuständigen Landesstellen haben im Rahmen der Durchführung der Gewährung der Unterstützung Kontrollen bei den Antragstellern und Begünstigten durchzuführen.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Die Geltung dieser V ist durch § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 über den 6.4.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25