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Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – KCanWissZustV

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
2.
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26