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Kleinbetragsverordnung – KBV

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Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.

Geändert durch Art. 3 G v. 18.7.2016 I 1679
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25