(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für
(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil.
2Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
4Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.
(3) 1Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten Begriffe und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren folgendermaßen definiert:
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