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Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen – KatHiLAbkCZEG

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1Dem in Berlin am 19. September 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird zugestimmt.
2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. 147 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25