(1) 1Die zuständige Behörde führt ein amtliches Verzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt eingetragen werden:
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(2) 1Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der Befallsflächen mit.
2Die Feststellungen nach Satz 1 werden in das Verzeichnis eingetragen.
(3) 1Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.
2Eine Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist.
3Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden.
(4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.