(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
(1) 1Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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(2) 1Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(1) 1Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) 1In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
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(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) 1Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
2In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.