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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk – KälteanlMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Kälteanlage oder ein Klimagerät einschließlich regelungs- und steuerungstechnischer Komponenten zu planen.
2Die Planungsunterlagen umfassen einen Entwurf, eine Berechnung für die Auslegung der Gesamtanlage und eine Angebotskalkulation.
3Auf der Grundlage der Planungsarbeiten ist eine der nachfolgenden Anlagen mit vorgefertigten Bauteilen und Baugruppen betriebsfertig zu montieren:
4

1.
eine Kälteanlage mit Bedarfsabtauung für einen Gefrierraum oder einen Tieftemperatur-Lagerraum,
2.
eine Kälteanlage für mehrere Räume mit mindestens zwei verschiedenen Temperaturen im Plus- und Minusbereich,
3.
eine Kaskadenanlage mit mindestens zweistufiger Verdichtung für Tieftemperaturen,
4.
eine Kälteanlage oder ein Klimagerät für Räume mit einzuhaltenden Luftzuständen für unterschiedliches Lagergut aufgrund technischer Richtlinien und Normen oder
5.
eine Kälteanlage für Eisansatz- oder Eisspeicheranlagen.
Bei der Montage sind mindestens zwei unterschiedliche projektspezifische Verbindungstechniken nachzuweisen.
5Bei der Inbetriebnahme der Kälteanlage oder des Klimagerätes müssen geltende sicherheits- und umwelttechnische Regelwerke berücksichtigt werden.
6Die durchgeführten Arbeiten hat der Prüfling zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(4) 1Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
2

1.
die Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
2.
die Durchführung und das Ergebnis der Arbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und einem Inbetriebnahmeprotokoll, mit 10 Prozent.

Geändert durch Art. 2 Abs. 84 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V v. 27.8.1979 I 1559 (KälteAnlBMeistPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25