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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben – JVertrAmtszVerlG

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25