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Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes – JubVAAnO 1963-11

Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren und einer solchen von 40 Jahren an Beamte des Bundesgrenzschutzes mit Ausnahme der Leiter der Mittelbehörden

1.
den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien
2.
dem Direktor der Grenzschutzdirektion
3.
dem Leiter der Grenzschutzschule
für die Beamten in ihrem Dienstbereich.

1Die Jubiläumsurkunden werden in folgender Form vollzogen:
2

Für den Bundesminister des Innern
Der (Behördenleiter)
(Name)

1Die Anordnung tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung in Kraft.
2...

Der Bundesminister des Innern

Geändert durch Abschn. I AnO v. 13.3.1992 BAnz. 1992, Nr. 62, 2705
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25