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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes – JubVÄndV 4

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25