(+++ Textnachweis ab: 30. 8.1974 +++)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird eine Bundesstatistik über die Struktur des Personals nach dem Stand vom 1. November 1974 durchgeführt.
Die Statistik erfaßt bei den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen und den privaten gewerblichen Trägern von Jugendhilfeeinrichtungen
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind
(1) Statistische Meldestellen für die Erhebung nach § 2 sind die Jugendämter für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtigen Träger der freien Jugendhilfe, die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen und die in § 2 Nr. 1 bezeichneten Personen.
(2) Die Meldestellen haben für den termingerechten Eingang der Erhebungsbogen zu sorgen, die Vollständigkeit der Erhebungsbogen und der Angaben zu überprüfen, soweit erforderlich die Ergänzung und Berichtigung der Meldungen entsprechend der Richtlinien der Statistischen Ämter der Länder zu veranlassen und sie an die Statistischen Ämter der Länder weiterzuleiten.
Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.