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Justizbeitreibungsgesetz – JBeitrG

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1Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist.
2Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt.
3Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25