JAOÜbk99G
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Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft – JAOÜbk99G
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Art 5
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Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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