(1) 1Der Militärbundesrabbiner wird vom Zentralrat der Juden in Deutschland bestimmt.
2Der Zentralrat der Juden in Deutschland versichert sich zuvor bei der Bundesregierung, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen die für das Amt des Militärbundesrabbiners vorgesehene Person keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.
(2) 1Der Militärbundesrabbiner steht in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland.
2Er erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung.
3Die im Zusammenhang mit der religiösen Leitung der jüdischen Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet.
4Er erhält eine Reisekostenerstattung.
(3) 1Der Zentralrat der Juden in Deutschland kann den Militärbundesrabbiner abberufen.
2Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr schnellstmöglich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.