(1) 1In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2).
2Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.
(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist