print

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge – JüdMilSeelsVtr

arrow_left arrow_right

(1) 1In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2).
2Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.

(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist

1.
oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,
2.
unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25