print

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge – JüdMilSeelsVtr

arrow_left arrow_right

(1) 1Nach der Erprobungszeit werden die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2Soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Auf Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Die übrigen Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden für sechs Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis.
3Die Amtszeit kann einmalig um bis zu sechs Jahre verlängert werden.
4Auf diese Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
5§ 66 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25