IUCNVorV
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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen – IUCNVorV
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§ 7
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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