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Verordnung zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten – ITSiV-PV

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1Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden.
2Sie erstellen und setzen für die zum Datenaustausch mit dem Portalverbund eingesetzten
IT-Komponenten
ein Sicherheitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom Land anerkannten Standard entspricht.
3Mindestanforderung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach BSI Standard 200-2.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25