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Investitionszulagengesetz 2007 – InvZulG 2007

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1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen.
2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzunehmen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.2.2007 I 282
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2008 I 2350
Dieses G tritt nach seinem § 16 Abs. 1 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (Abl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt nach § 16 Abs. 2 frühestens am 1.1.2007 in Kraft.
Das G ist gem. § 16 Abs. 1 iVm Satz 1 Bek. v. 22.12.2006 I 3404 mWv 6.12.2006 u. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist gem. § 16 Abs. 2 iVm Satz 2 Bek. v. 22.12.2006 I 3404 mWv 1.1.2007 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25