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Investitionszulagengesetz 1999 – InvZulG 1999

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1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an zu verzinsen.
2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 11.10.2002 I 4034;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2004 I 3603
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25