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Investitionszulagengesetz 1996 – InvZulG 1996

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(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
3In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) 1Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
2Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.

Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1996 I 60;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.12.1998 I 3779
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25