InvZulBerG
Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau – InvZulBerG
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§ 3 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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