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Gesetz zu dem Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (9. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) – IntZLuftAbkProtG

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(1) Der Führer eines zivilen Luftfahrzeugs hat Anweisungen einer ausländischen Stelle zu befolgen, die diese ihm in Wahrnehmung ihrer Lufthoheit nach Artikel 3bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt erteilt.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 1 eine Anweisung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25