Gesetz über internationale Patentübereinkommen – IntPatÜbkG

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(1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind auf die Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung entsprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts entsprechend anwendbar.

(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.8.2021 I 3914; 2023 I Nr. 175
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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