Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.
Geändert durch Art. 5 G v. 20.11.2015 I 2025
G in Kraft gem. Bek. v. 4.2.1999 II 87 mWv 15.2.1999