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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk – InstallateurHeizungsbauerMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk unter Beachtung der technischen Regelwerke und gesetzlichen Vorschriften und unter Einbeziehung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte planen, durchführen und abschließen sowie Angebote erstellen kann.
3Das Meisterprüfungsprojekt soll in verschiedenen Aufgabenblöcken durchgeführt werden, die sich auf Anlagen und Systeme für die Versorgung mit und die Entsorgung von Gas, Wasser, Luft, Wärme sowie von sonstigen Energien und Medien, einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen.
4Der Prüfungsausschuss konkretisiert unter Berücksichtigung der Vorschläge des Prüflings Aufgabenblöcke.
5Auf dieser Grundlage hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:
2

Eine gebäudetechnische Anlage der Installateur- und Heizungsbautechnik einschließlich regelungs- und steuerungstechnischer Komponenten entwerfen, planen, berechnen und kalkulieren.
3Auf dieser Grundlage sind Montage- und Servicearbeiten auszuführen.
4Dabei sind Ver- und Entsorgungsleitungen sicherheitstechnisch zu überprüfen und in Betrieb zu nehmen, Regelungs-, Steuerungs- oder Förderungseinrichtungen elektrisch anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, eine Wärmeerzeugungsanlage zu messen und einzustellen sowie Messprotokolle und Prüfberichte zu erstellen.

(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
2

1.
Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen,
2.
Durchführung von Montage- und Servicearbeiten einschließlich Abnahme- und Übergabedokumentationen.
Die Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen werden insgesamt mit 50 vom Hundert, die durchgeführten Montage- und Servicearbeiten einschließlich Abnahme- und Übergabedokumentationen mit 50 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 41 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25