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Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld – InsoKostV

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25