(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2) 1Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
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