(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Informationstechniker-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich in folgende Prüfungsleistungen:
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 5 Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.
2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.