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Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen – IndMetErprobV

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(1)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

Die V tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31.7.2007 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25