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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik – IndMechaAusbV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
Bei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen.
3Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten.
4Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 52 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25