(1) 1Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
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(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.