(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demmächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
2
(2) 1Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
2
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2BGBl. I 2006, 401 - 406)
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 | ||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 1.5 | Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) |
|
| 2 | Organisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
|
| 2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
|
| 2.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) |
|
| 3 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
|
| 3.1 | Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) |
|
| 3.2 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) |
|
| 3.3 | Steuern und Versicherungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) |
|
| 4 | Marktorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) |
|
| 4.1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Entwicklungsstrategien, Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) |
|
| 5 | Immobilienbewirtschaftung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
|
| 5.1 | Vermietung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) |
|
| 5.2 | Pflege des Immobilienbestandes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) |
|
| 5.3 | Grundlagen des Wohnungseigentums (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) |
|
| 5.4 | Verwaltung gewerblicher Objekte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4) |
|
| 6 | Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
|
| 7 | Begleitung von Bauvorhaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
|
| 7.1 | Baumaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1) |
|
| 7.2 | Finanzierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2) |
|
| Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 | ||
| 1 | Steuerung und Kontrolle im Unternehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) |
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| 2 | Gebäudemanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) |
|
| 3 | Maklergeschäfte (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) |
|
| 4 | Bauprojektmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) |
|
| 5 | Wohnungseigentumsverwaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) |
|
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(4) 1In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen