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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken – IHRAVorRV

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(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25