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Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation – IEntwOrgAbkG

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1Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus.
2Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

Geändert durch Art. 55 G v. 18.3.1975 I 705
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25