print

Indexdatenübermittlungsverordnung – IDÜV

arrow_left arrow_right

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.

Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26