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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit – IAOÜbk118G

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25