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IAOÜbk118G
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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit – IAOÜbk118G
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Art 4
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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