print

Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung – HZvV 8

arrow_left arrow_right

1In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen.
2Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25