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Verordnung über verwandte Handwerke – HwVerwdtV

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Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.6.2021 I 1654
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25