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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin – HWirtMeistPrV

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(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
2Dabei sind auch Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements zu berücksichtigen.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
Nationale und internationale Rahmenbedingungen für Betriebe im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleistungen; Wirtschafts- und Sozialpolitik,
2.
Betriebliche Bedingungen der Produktion und der Vermarktung von Dienstleistungen,
3.
Strukturen und Funktionen von Betrieben; Unternehmensformen; Kooperationen,
4.
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Prozessgestaltung,
5.
Ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung von Dienstleistungen; Analyse und Bewertung des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
6.
Betriebsentwicklungsplanung; Produktentwicklung, Investition und Finanzierung,
7.
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
8.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
9.
Betriebliches Rechnungswesen, insbesondere Grundsätze der Buchführung.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.

(4) 1Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüfling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie Lösungen vorschlagen.
2Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die für die Situationsaufgabe relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern.
2Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist.
3Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht.
4Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25